Verein der Freunde und Förderer
der Sportjugend des TSV BERNAU
Satzung
vom 17. November 2005
§ 1
Der Verein
Der Verein hat den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Sportjugend des TSV BERNAU“ und seinen Sitz in 83233 Bernau, Buchenstraße 21. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sowie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 2
Der „Verein der Freunde und Förderer der Sportjugend des TSV BERNAU“ fördert insbesondere den Jugendsport beim TSV Bernau und darüber hinaus die örtliche Jugendarbeit, um das Ansehen der Jugendlichen allgemein zu fördern und sieht seine Aufgaben insbesondere darin,
Abs.
1 a ) die Jugendabteilung des TSV Bernau in ihren sportlichen Aufgaben zu
unterstützen und den sportlichen und
gesellschaftlichen Erfolg zu sichern und zu vermehren,
b)
nichtorganisierte Sportgruppen gesellschaftlich und sportlich zu fördern und zu
versuchen, sie im TSV
Bernau zu integrieren und ihnen Vorschläge bei der Freizeitgestaltung zu
unterbreiten,
c) jugendliche
Randgruppen der Sportszene in Bernau bei der Gestaltung ihrer Freizeit
insbesondere durch
Sport zu betreuen und sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern.
d)
durch finanzielle Zuwendungen insbesondere Veranstaltungen der Jugendlichen zu
unterstützen, die sowohl
dem sportlichen Werdegang, als auch der persönlichen Weiterbildung und
Entwicklung dienen,
e) durch
Veranstaltungen für Jugendliche, die gemeinsam mit ihnen organisiert und
gestaltet werden, das
Bernauer Gemeindeleben zu ergänzen,
f) die
Jugendlichen zum sachgemäßen Umgang aller in Bernau bestehenden Sportplätze
sowie den Übungs-
und Aufenthaltsräumen anzuhalten und ggf. unter finanzieller Mithilfe und soweit
möglich in Eigenleistung in
Ordnung zu halten.
Abs. 2
Die Erreichung dieses Zweckes erfolgt in Abstimmung mit dem Vorstand, den
Abteilungsleitern und dem
Jugendleiter des TSV Bernau sowie insbesondere in Absprache mit dem
Jugendreferenten der Gemeinde
Bernau. Der Förderbeirat und die Mitglieder beraten und unterstützen das Gremium
tatkräftig.
§ 3
Mitgliedschaft
Abs. 1 Mitglieder des Vereins können auf formlosen Antrag volljährige natürliche Personen sowie in das Handelsregister eingetragene Gesellschaften werden. Sie dienen durch persönliche Tätigkeit, finanzielle oder materielle Leistungen den Zwecken des Vereins.
Abs. 2 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Abs. 3 Jedes Mitglied leistet jährlich einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Darüber hinaus können Geld- und Sachspenden an den Verein geleistet werden. Bei Sachspenden erfolgt die Bewertung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Fördervereins.
Abs. 4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide sind je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassier und der Schriftführer. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Fördervereins sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit, auch vor Ablauf der Amtszeit, ein Vorstandsamt durch eine neue Person besetzen. Der Vorstand kann beratende Beiratsmitglieder ernennen.
§ 5
Mitgliederversammlung
Abs. 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden jährlich einberufen.
Abs. 2 Der Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn deren Einberufung von wenigstens einem Viertel der Vereinsmitglieder oder von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Abs. 3 Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch öffentliche Bekanntgabe im Schaukasten des TSV Bernau oder im Gemeindeblatt einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Weigert sich der Vorstand trotz Verlangens eine außerordentliche Versammlung gemäß § 5 Abs. 2 einzuberufen, so können diese Mitglieder eine Versammlung einberufen.
Abs. 4 Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung hierüber die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Abs. 5 Die Abstimmung muss schriftlich (= geheim) durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
Abs. 6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 6
Auflösung
Der „Verein der Freunde und Förderer der Sportjugend des TSV BERNAU“ gilt als aufgelöst, wenn in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen auf die Gemeinde Bernau über, die es wiederum für Zwecke des Vereins zu verwenden hat.